Die Gebühren für die anwaltlichen Tätigkeiten sind im Wesentlichen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt.
Hieraus folgt, dass die in einer bestimmten Angelegenheit anfallenden Rechtsanwaltsgebühren bei jedem Anwalt grundsätzlich gleich hoch sind.
Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich untersagt, von seinem Mandanten geringere Gebühren zu verlangen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Eine Ausnahme sind die Gebühren für eine bloße Beratung – diese sind verhandelbar!
Die konkrete Berechnung meiner Gebühren hängt von Art und Umfang der Tätigkeit ab:
Die Kosten einer Erstberatung betragen zwischen 30,00 Euro und 226,10 inkl. MwSt.
Sollte ich Sie nach erfolgter Beratung in derselben Angelegenheit auch gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, entfallen die Gebühren für die Erstberatung nachträglich bzw. werden diese mit den weiteren Gebühren verrechnet.
Geht die Beratung dem Umfang nach über eine bloße Erstberatung hinaus, schlage ich Ihnen ein angemessenes Honorar vor, dessen Höhe sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung richtet.
Sollte ich Sie in derselben Angelegenheit auch gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, entfällt die Gebühr für die Beratung nachträglich bzw. werden diese mit den weiteren Gebühren verrechnet.
In den Fällen, in denen ich Sie außergerichtlich vertrete, berechne ich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Gegenstandswert.
In bestimmten Fällen ist der Verfahrensgegner verpflichtet die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen.
Über die Höhe der in Ihrem konkreten Fall entstehenden Gebühren gebe ich Ihnen gern Auskunft. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit mir auf. Die Auskunft ist kostenlos und unverbindlich.
Auch in den Fällen einer Prozessführung bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und bestimmen sich in der Mehrzahl der Fälle ebenso nach dem Gegenstandswert.
Eine ausführliche Beratung über die bei einem Gerichtsprozess voraussichtlich anfallenden Kosten ist dabei eine Selbstverständlichkeit.
Sollten sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese die Kosten in den versicherten Rechtsgebieten und in Fällen ausreichender Erfolgsaussichten.
Gegebenenfalls verbleibt im Falle der Kostenübernahme durch ihre Rechtsschutzversicherung eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung als Kostenrisiko.
Gern übernehme ich für sie zunächst die Kontaktaufnahme mit ihrer Rechtsschutzversicherung, um die eine Kostenübernahmeerklärung derselben zu erhalten.
Für den Fall, dass Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ablehnt, können Sie frei entscheiden, ob Sie mich dennoch mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen, oder nicht. Für die von mir mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geführte Korrespondenz entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Sollten Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für eine Beratung aufzubringen, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse – bei einem selbst aufzubringenden Betrag in Höhe von 10,00 Euro – zustehen.
Ich berate Sie gern, ob es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.
Wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Gerichtsprozess aufzubringen, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse zustehen.
Wird Ihnen Prozesskosten- / Verfahrenskostenhilfe bewilligt, werden die Gebühren – allerdings allein für Ihren Rechtsanwalt, sowie den ihnen zufallenden Teil der Gerichtskosten und je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen ggf. gegen eine Rückzahlung in Raten – von der Staatskasse getragen.
Ich berate Sie gern, ob es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.